Die Satzung des Vereins Hoerspiel-Gemeinschaft e.V.

Vereinssatzung V1.4, Stand: 22. März 2011

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(a) Der Verein führt den Namen „Hoerspiel-Gemeinschaft e.V.“
(b) Seinen Sitz hat der Verein in 46485 Wesel.
(c) Der Verein beabsichtigt die Eintragung ins Vereinsregister und führt sodann den Zusatz e.V.
(d) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

(a) Ziel des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Mediums Hörspiel im
deutschsprachigen Raum. Der Verein bietet der Allgemeinheit solche Informationen,
Maßnahmen und/oder Projekte an, durch die das Medium „Hörspiel“ eine breitere Plattform in der Öffentlichkeit findet.

(b) Der Verein soll seine Ziele u.a. erreichen durch:
–  Schulung und Aufklärung,
–  Informationsveranstaltungen,
–  Vorträge und öffentliche Auftritte,
–  Flyer,
–  kostenfreie Toolbar für Internetbrowser mit gebündelten Links zu
Hörspielprojekten,
–  Nachwuchsförderung,
–  Aktionen für karitative Zwecke.

(c) Alle Veranstaltungen und Projekte der Hoerspiel-Gemeinschaft e.V. sind nichtwirtschaftlicher Art.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

(a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(b) Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet und erstrebt auch keinen
Gewinn. Seine Mittel werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

(c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(d) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(e) Der Verein darf keine Person oder Körperschaft durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(f)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Strahlemännchen e.V. 57504 Finnentrop. Beschlüsse über die zukünftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt
werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

(a) Der Verein besteht aus
(1) aktiven Mitgliedern
(2) außerordentlichen Mitgliedern

(b) Mitglied kann jeder werden, der an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(c) Die Mitgliedschaft wird über den Mitgliedsantrag beantragt, der über den Vorstand oder auf der aktuellen Webseite des Vereins zu beziehen ist. Der Mitgliedsantrag kann innerhalb des Formulars, postalisch, per Fax oder per Mail als PDF-Datei an den Vorstand gesandt werden.

(d) Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Satzung anzuerkennen und zu achten.

§ 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft

(a) Die Mitgliedschaft erlischt durch
(1) den Tod eines Mitglieds,
(2) den Austritt des Mitglieds,

(b) auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Das betroffene
Mitglied hat die Möglichkeit, in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen.
Diese kann den Beschluss aufheben.

(c) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann schriftlich (z.B. per Mail oder Fax)  ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jederzeit erfolgen. Der
Austritt ist dem Vorstand zu erklären.

(d) Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes gekündigt werden, wenn sie mit den
Mitgliedsbeiträgen mehr als sechs Monate im Rückstand sind. Die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge bleibt von der Streichung der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

(e) Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes gekündigt werden, wenn Sie den
Interessen und Zielen des Vereins Schaden zufügen.

(f)  Das Ende der Mitgliedschaft zieht den Verlust der Rechte und Vergünstigungen der
Vereinsangehörigkeit mit sich.

§ 6 – Außerordentliche Mitgliedschaft

(a) Die Ehrenmitgliedschaft kann jedem verliehen werden, der sich durch besondere Verdienste um die Ziele des Vereins und des Medium Hörspiel ausgezeichnet hat. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht.

(b) Als Fördernde Mitglieder können Personen und Firmen aufgenommen werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind. Fördernde Mitglieder zahlen einen
Mitgliedsbeitrag, der ein Mehrfaches des ordentlichen Mitgliedsbeitrags beträgt.

(c) Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(d) Die Regelung der aus §5 der Satzung über Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft findet auch auf die außerordentliche Mitgliedschaft Anwendung.

§ 7 – Finanzierung, Mitgliedsbeiträge

(a) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen. Einmal jährlich findet eine Kassenprüfung durch eine vom Vorstand und Beirat zu bestellende Person statt.

(b) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(c) Die Höhe, Art und Befreiung von Beiträgen bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Der Vorstand

(a) Der Vorstand besteht aus:
(1) dem Vorsitzenden und
(2) dem stellvertretenden Vorsitzenden und
(3) dem Kassenwart

(b) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart leiten die Vereinsgeschäfte und
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(c) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart sind jeweils alleine
vertretungsberechtigt.

(d) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(e) Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand bestimmt ist. Vorschläge für einen neuen Vorstand müssen bei der entsprechenden Vollversammlung beim Schriftführer abgegeben werden. Der Vorstand wird mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder gewählt.

(f)  Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

(g) Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins.

§9 – Der Beirat

(a) Der Beirat besteht aus den Vorstandsmitgliedern nach § 8 und drei weiteren zu wählenden Mitgliedern.

(b) Der Beirat wird durch die Mitgliedervollversammlung gewählt. Im Falle einer nicht
vollständigen Besetzung des Beirates durch die Mitgliedervollversammlung kann der Beirat ergänzend durch den Vorstand bestimmt werden.

(c) Der Beirat unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit und organisiert Projekte.

§ 10 – Die Vollversammlung

(a) Alljährlich hat eine Vollversammlung aller aktiven, stimmberechtigten Mitglieder
(Mitgliedervollversammlung) stattzufinden. Den genauen Termin bestimmt der Vorstand. Die Vollversammlung entlastet den Vorstand und bestimmt ihn gegebenenfalls neu.
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliedervollversammlung mit einer 2/3-Mehrheit vorgenommen werden. Die Teilnahme an den Mitgliedervollversammlungen wird allen Mitgliedern nahegelegt.

(b) Da die Mitglieder ausschließlich im Internet vertreten sind und räumlich weit voneinander getrennt leben können, soll die rechtliche und technische Möglichkeit einer virtuellen Mitgliedervollversammlung im Internet erprobt und angestrebt werden.

(c) Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1)   Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
(2)   Eine Mitgliederversammlung ist stets dann einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert.
(3)   Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von
Gründen schriftlich verlangt wird.

(d) Spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlungen sind die Einladungen zu verschicken. Die Einladung enthält die Tagesordnung der Versammlung. Einladungen können dabei je nach Erreichbarkeit der Mitglieder als Brief oder auf elektronischem Weg zugestellt werden.

(e) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen bestimmt der Vorstand. Er muss einen
Punkt in die Tagesordnung aufnehmen, wenn mehr als 1/10 der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Der letzte Termin für die
Abgabe bei einem Vorstandsmitglied ist ein Kalendermonat vor dem Termin der
Mitgliederversammlung.

(f)  Die Tagesordnung muss eine „Fragestunde“ enthalten, in welcher der Vorstand den
Mitgliedern Rede und Antwort zu stehen hat. Die Leitung der Mitgliederversammlung
übernimmt der Vorsitzende. Für den satzungsgemäßen Verlauf sorgt außerdem der zu Beginn der Versammlung zu bestimmende Schriftführer.

(g) Abstimmungen können nur zu den Punkten erfolgen, die in der Tagesordnung aufgelistet sind. Eine Ausnahme machen Eilanträge, die beim Vorstand bis zum Beginn der
Mitgliederversammlung eingereicht werden können. Eilanträge müssen unter Angabe von
Gründen schriftlich von mehr als 1/4 der Mitglieder beantragt werden. Beschlüsse sind zu
protokollieren. Die protokollierten Beschlüsse sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(h) Die Vollversammlung entscheidet auch bei Entscheidungen zu Mitgliedsausschlüssen oder Ablehnungen nach §5 (a) 3.

§ 11 – Auflösung des Vereins

(a) Bei Auflösen des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Strahlemännchen e.V., 57504 Finnentrop, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(b) Die Auflösung des Vereins bzw. die Fusion mit einem anderen Verein kann nur in einer
Mitgliederversammlung erfolgen, auf deren Einladung eine entsprechende Beschlussfassung hierüber angekündigt wurde. Diese Beschlüsse sind nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und dem Antrag mit 2/3-Mehrheit zu stimmen. Andernfalls muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder darüber entscheidet.

§ 12 – Organe des Vereins

(a) Der Vorstand
(b) Der Beirat
(c) Die Mitgliederversammlung

§ 13 – Unwirksamkeit von Beschlüssen

(a) Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung des Vereinsregisters erfolgen oder sonstige zweckmäßige redaktionelle Änderungen erforderlich sein, kann dies von den Vorstandsmitgliedern nach §8 beschlossen bzw. angemeldet werden.

(b) Sollten Änderungen der Satzung unwirksam werden oder nichtig sein, so bleiben hiervon die übrigen Satzungsbestimmungen unberührt.

§ 14 – Gültigkeit

Diese Satzung tritt mit der konstituierenden Sitzung am 18. Juni 2010 in Kraft und endet mit der Auflösung des Vereins nach § 11.

§ 15 – Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

Anmerkung zur Satzung

Soweit in der Satzung die männliche, personenbezogene Anrede verwendet wird, so ist sie der weiblichen Person gleichzusetzen.